Satzung und Beitragsordnung
Satzung des Vereins
G.u.T. – „Gastlichkeit & Tourismus e. V.”, Cochem
vom 25. Mai 1993 – zuletzt geändert am 11. Juni 2013
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Name lautet „Gastlichkeit und Tourismus e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Cochem.
§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Fremdenverkehrs in Cochem. Er soll insbesondere die Zusammenarbeit mit den Behörden fördern und Zielvorstellungen entwickeln, die geeignet sind, das Fremdenverkehrsgewerbe in Cochem weiter zu entwickeln.
§ 3 – Eintritt von Mitgliedern
Jeder, der im Bereich des Fremdenverkehrs in Cochem tätig ist und Leistungen erbringt sowie Fördermitglieder können Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Aufnahmeantrag der Vorstand.
§ 4 – Austritt von Mitgliedern
Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 5 – Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied, das schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der entsprechende Beschluss muss mit mindestens 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
§ 6 – Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, die in der Beitragsordnung geregelt sind. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
§ 7 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu 10 Beiräten.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Die zu wählenden Beiräte sollen die einzelnen Sparten des Fremdenverkehrs repräsentieren.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB:
Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder für sich allein, berechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden den Verein. Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben das Recht, für einzelne Geschäfte des Vereins einem anderen Vorstandsmitglied eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung des Vereins zu erteilen, wenn sie selbst verhindert sind.
§ 8 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Mit dem schriftlichen Antrag sollen gleichzeitig auch die Gründe angegeben werden.
§ 9 – Einberufung der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom erstem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche.
Ersatzweise erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung unter Vereinsnachrichten im Stadtboten.
§ 10 – Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, leitet die Versammlung der nach § 7 schriftlich bevollmächtigte Vertreter. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch „Handaufheben“. Die schriftliche Abstimmung erfolgt, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beitragspflicht gemäß § 6 dieser Satzung erfüllt haben.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; das Stimmrecht kann schriftlich an ein volljähriges Familienmitglied übertragen werden.
Über die Mitgliederversammlung und Versammlungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei gilt, dass mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sein muss und dass der Auflösungsbeschluss mit mindestens 3/4 aller abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wird.Für die Abstimmung gelten die Vorschriften des § 10 dieser Satzung.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
Bei Auflösung wird das Vermögen des Vereins an die Mitglieder verteilt und zwar im Verhältnis der im letzten Jahr geleisteten Jahresbeiträge.
§ 12 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt an Stelle der bisherigen Satzung und gilt ab dem 25. Mai 1993.
Eingetragen beim Amtsgericht Koblenz, VR 2285
Beitragsordnung
1. Beitragsgruppen
(„WE“ = Wohneinheiten • „HS“ = Hauptsaison)
a) Förder-Mitglieder
Fördermitglied oder Mitglied ohne direkte Einnahmen aus eigenem Gewerbebetrieb (z. B. Privatperson, Kommunalpolitiker).
b) „Ein-Mann-Betriebe”
Weniger als 9 Betten bzw. 5 WE bzw. weniger als 2 Beschäftigte (HS).
c) Einzelhändler
d) „Kleine” Betriebe
Weniger als 21 Betten bzw. 11 WE bzw. weniger als 3 Beschäftigte (HS).
e) „Mittlere” Betriebe
Weniger als 61 Betten bzw. 31 WE und weniger als 7 Beschäftigte (HS).
f) „Größere” Betriebe
Mehr als 60 Betten bzw. 30 WE bzw. mehr als 8 Beschäftigte in der HS.
2. Mitgliedsbeiträge
§ 1 Gültigkeitszeitraum
Die Höhe der jährlich zu entrichtenden Beiträge gilt immer für ein Beitragsjahr (1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres). Im Falle eines Austritts werden keine anteiligen Jahresbeiträge erstattet.
§ 2 Beitragsgruppen-Zuordnung
Die Zuordnung der einzelnen Mitglieder-Beiträge sind vom geschäftsführenden Vorstand regelmäßig zu überprüfen und der Beitrag dann gegebenenfalls nach der zum Betrieb/Mitglied passenden Gruppe zu erheben.
§ 3 Beitragsanpassungen
Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung beauftragt, regelmäßig Anpassungen der Beiträge vorzunehmen, maximal in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten („Verbraucherpreisindex für Deutschland”).
§ 4 Fälligkeit und Zahlung der Beiträge
Die Beiträge werden mit Beginn jedes Beitragsjahres (1. Juli) fällig. Der Teil-Jahresbeitrag für Neumitglieder (Beitrittsmonat bis 30. Juni) wird mit der Aufnahme in den Verein fällig. Die Zahlung erfolgt mittels SEPA-Basislastschriftverfahren (Bankeinzug). (Gläubiger-ID: DE60ZZZ00000368847)
§ 5 Mindesthöhe der Beiträge
Beitragsgruppe | Jahresbeitrag | monatl. |
Förder-Mitglieder | 15,00 € | (1,25 €) |
„Ein-Mann“ Betriebe | 18,00 € | (1,50 €) |
Einzelhändler | 18,00 € | (1,50 €) |
„Kleine” Betriebe | 36,00 € | (3,00 €) |
„Mittlere” Betriebe | 54,00 € | (4,50 €) |
„Größere” Betriebe | 72,00 € | (6,00 €) |